Ihr letzter Wille

Hier haben wir für Sie grundlegende Informationen zusammengestellt, die Ihnen einen ersten Überblick bieten sollen. Diese Informationen dienen jedoch nicht als Ersatz für eine individuelle Rechtsberatung und berücksichtigen nicht die speziellen Umstände jedes einzelnen Falls. Sollten Sie eine spezifische und auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Rechtsberatung benötigen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden, der Ihnen weiterhelfen kann.

Sie bestimmen, was für Sie richtig ist, und haben die Möglichkeit, Ihre Anliegen zuverlässig festzulegen.

Eine Person reicht Unterlagen an jemanden weiter

Ihr Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was genau mit Ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Dazu gehört u. a. das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich (auf Papier) nieder­ge­schrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Eine weitere Möglichkeit ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­ver­ständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihen­folge fest:

Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner ist neben den Erben erster Ordnung ebenfalls gesetzlicher Erbe. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Efeu auf Grabstein

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen und Verträge zu schließen oder zu beenden, falls Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies kann sämtliche Lebensbereiche umfassen oder auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Für spezielle Geschäfte, wie beispielsweise Immobiliengeschäfte, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht erforderlich. Bei anderen Vermögensangelegenheiten reicht oft eine schriftliche Vollmacht aus. Insbesondere für Bankgeschäfte wird jedoch häufig eine notarielle Vollmacht empfohlen, da viele Kreditinstitute diese verlangen – ob dies rechtlich notwendig ist oder nicht. Darüber hinaus ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu kombinieren, um auch gesundheitliche Entscheidungen im Voraus festzulegen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Dies stellt sicher, dass im Bedarfsfall der von Ihnen gewünschte Betreuer möglichst schnell eingesetzt wird.

Patientenverfügung

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer (notariellen) Vorsorge­vollmacht verbunden werden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Vorsorgevertrag

In einem Vorsorgevertrag können Sie zahlreiche persönliche Wünsche festlegen, von der Art der Bestattung über den Beisetzungsort bis hin zur Wahl des Sargs oder der Urne sowie den Ablauf der Trauerfeier. Es ist wichtig, dass Ihre Angehörigen über den Inhalt dieses Vertrags informiert sind. Ein solcher Vorsorgevertrag entlastet Ihre Angehörigen jedoch nicht nur emotional, sondern bietet auch finanzielle Sicherheit. Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Einmalzahlung auf ein Treuhandkonto oder mit einer regelmäßigen bzw. einmaligen Zahlung in eine Sterbegeldversicherung zu kombinieren. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie gerne ausführlich zu diesem Thema.